Anmeldung für die Oberstufe

1. Anmeldung zum Aufnahmegespräch

Wenn Sie Ihr Kind in unserer Schule anmelden wollen, melden Sie sich bitte sich hier online oder telefonisch 02641/2202 zu einem Aufnahmegespräch an.

2. Aufnahmegespräch

Die Aufnahmegespräche finden vom 12. Februar bis 23. Februar 2024 (inkl. Samstag, 17.2.2024) in der Direktion des Gymnasiums und Realgymnasiums Sachsenbrunn statt.

Neben den schulinternen Formularen, die Ihnen auf Wunsch zugeschickt werden bzw. im Downloadbereich (linke Seite) heruntergeladen werden können, sind zum Aufnahmegespräch weiters mitzubringen:

  • Original der Schulnachricht der vierten Klasse
  • ausgefüllter Aufnahmevertrag
  • ausgefülltes Datenblatt
  • ausgefüllter Elternfragebogen
  • Geburtsurkunde
  • Taufschein
  • Staatsbürgerschaftsnachweis

3. Sofortige Zuweisung eines vorläufigen Schulplatzes

Bei vorhandener Eignung bekommt Ihr Kind sofort einen vorläufigen Schulplatz zugewiesen, der dann definitiv wird, wenn genügend Schulplätze vorhanden sind.

4. Definitive Aufnahmezusage

Die definitive Aufnahme Zusage erhalten Sie, wenn genügend Schulplätze vorhanden sind und das Schlusszeugnis entspricht. Nach Vorlage des Schlusszeugnisses werden Sie von uns verständigt, dass Ihr Kind definitiv in unserer Schule aufgenommen ist.

Die Berechtigung zur Aufnahme in die Oberstufe des RG Sachsenbrunn besteht

a) für SchülerInnen einer AHS bei einem positiven Jahresabschluss

b) für SchülerInnen einer NMS, wenn das Jahreszeugnis für die 4. Klasse ausweist, dass der/die SchülerIn in allen „differenzierten Pflichtgegenständen“ (D, E, M) nach den Anforderungen der Vertiefung beurteilt wurde ODER die Klassenkonferenz der NMS feststellt, dass der/die SchülerIn auf Grund seiner sonstigen Leistungen mit großer Wahrscheinlichkeit den Anforderungen der AHS genügen wird

c) für SchülerInnen einer HS, wenn das Jahreszeugnis für die 4. Klasse

  1. in den leistungsdifferenzierten Pflichtgegenständen (D, E, M)
    • in der 1. Leistungsgruppe eine positive Beurteilung
    • oder in der 2. Leistungsgruppe keine schlechtere Beurteilung als „Gut“ aufweist (Ausnahme: die Klassenkonferenz der Hauptschule bestätigt trotz eines „Befriedigend“ lt. §40 SchOG die Eignung zum Besuch einer AHS)

und

  1. in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist, die nicht schlechter als „Befriedigend“ ist.

Eine Aufnahmsprüfung aus jenen differenzierten Pflichtgegenständen, in denen die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, ist grundsätzlich möglich.